Mit dem seit 2004 geltenden Zivilrechts-Mediations-Gesetz hat Österreich, das hier in Europa eine Vorreiterrolle einnimmt, einen gesetzlichen Rahmen zur Regelung von Konflikten geschaffen, zu deren Entscheidung eigentlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz führt dazu eine Liste der “eingetragenen Mediatoren“. Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation, Vertrauenswürdigkeit, ein Mindestalter und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Eintragung bietet Gewähr für eine bestimmte Qualität des Mediators und die Sicherheit eines gesetzlich geregelten Rahmens für das Mediationsverfahren.
Ein “eingetragener Mediator” ist zur Verschwiegenheit gesetzlich verpflichtet und darf auch nicht als Zeuge (in einer mit dem Mediationsverfahren in Zusammenhang stehenden gerichtlicher Auseinandersetzung) einvernommen werden. Außerdem tritt bei derartigen Mediationsverfahren eine Fristenhemmung in Kraft, die die Klienten davor schützt, während der Dauer des Mediationsverfahrens eine Frist zu versäumen. (Über genauere Details informiert sie der Mediator im Verfahren)