Lehrlingsmediation

Ihre Situation

  • ‍Sie beabsichtigten die außerordentlichee Auflösung eines Lehrverhältnisses (Ausbildungsübertritt § 15a)

Das kann Mediation

Bei der Mediation vor Lehrlingskündigung wird eine einvernehmliche Regelung angestrebt, zB die Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder der Verzicht auf eine Weiterbeschäftigung.

Teilnehmer:

  • Ein/e Mediator/in oder ein Co-Mediatoren-Paar
  • der Lehrling
  • der/die Lehrberechtigte (ist verpflichtet, an dem Mediationsverfahren teilzunehmen)
  • bei nicht volljährigen Lehrlingen ihr/e gesetzliche/r VertreterIn
  • Auf Wunsch des Lehrlings eine (weitere) Vertrauensperson

Lehrlinge können bei der Auswahl der Mediatoren mitbestimmen. Der Lehrberechtigte schlägt eine/n MediatorIn vor, bei Ablehnung des Vorschlages durch den Lehrling müssen zwei weitere Vorschläge gemacht werden.

§ 15a - BAG: " ... Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist...."

Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.

Gemäß dem Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2008) ist eine außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses zum Ende des ersten und zweiten Lehrjahres möglich, allerdings nur, wenn davor ein Mediationsverfahren mit einem eingetragenen Mediator stattgefunden hat. Beachten Sie die Fristen!

Interesse?

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