Wenn Ihr Ehe oder Paarbeziehung
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Mediation bei einer einvernehmlichen Scheidung hat eine lange Tradition. Im geschützten Rahmen klären Sie alle für eine einvernehmliche Trennung erforderlichen Regelungen, vor allem alle Regelungen die ihre Kinder betreffen (Obsorge, Kindesunterhalt, Kontaktrecht, hauptsächlicher Aufenthaltsort), Vermögensaufteilung (Ehewohnung, Ersparnisse, Schulden), Ehegattenunterhalt und alle Regelungen, die für sie im Rahmen der Trennung wichtig sind.
Selbstverständlich können sie auch nur einzelne Themen im Rahmen einer “Scheidungsmediation” klären.
Auf Wunsch protokollieren die Mediatoren die getroffene Regelung schriftlich. Je nach Umfang der Scheidungsmediation enthält dieses Protokoll alle für eine einvernehmliche Scheidung erforderlichen Regelungen.
Sollte sich im Laufe des Mediationsverfahren herausstellen, dass eine Trennung bzw. Scheidung zum jetzigen Zeitpunkt vermeidbar wäre, so können auch temporäre Vereinbarungen (zB “Trennung auf Zeit”) getroffen werden oder über die Voraussetzungen einer Wiederannäherung gesprochen werden.
Auch nach einer Scheidung kann ein Mediationsverfahren sinnvoll sein, wenn es - trotz einvernehmlicher oder gerichtlicher Scheidung - zu Differenzen kommt, die einer Regelung bedürfen.
Ähnlich einer einvernehmlichen Scheidung sind auch bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Partnerschaft zahlreiche Regelungen zu verhandeln.
In der Mediation können Regelungen vor allem für gemeinsame Kinder (Obsorge, Kindesunterhalt, Kontaktrecht, hauptsächlicher Aufenthaltsort), eine Vermögensaufteilung (Wohnung, Liegenschaft, Ersparnisse, Schulden) sowie alle Regelungen, die für sie im Rahmen der Trennung wichtig sind, getroffen werden.
Auf Wunsch protokollieren die Mediatoren die getroffene Regelung schriftlich. Je nach Umfang der Trennungsmediation enthält dieses Protokoll alle für eine Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlichen Regelungen.
Eine bevorstehende Trennung - oder die Androhung dieser - ist eine belastende Situation für viele Partnerschaften.
In der Mediation klären sie, im “geschützten Rahmen”, die Grundsatzfrage der Trennung und welche Konsequenzen diese hat. Für den Fall der Trennung können alle relevanten Themen besprochen werden und Regelungen dafür vereinbart werden.
Auf Wunsch protokollieren die Mediatoren die getroffenen Regelungen schriftlich.
Wenn einer von Ihnen eine Trennung möchte, der andere aber die Beziehung erhalten möchte, ist möglicherweise (zunächst) eine Beziehungsklärung sinnvoll.
Eine Beziehungsklärung ist immer dann sinnvoll, wenn sie unterschiedliche Vorstellungen über die Zukunft ihrer Beziehung haben.
Ziel der Beziehungsklärung ist daher, zu einer gemeinsamen Vorstellung zu kommen, welche(n) Weg(e) sie - getrennt oder gemeinsam - gehen wollen und können.
Das Ergebnis ist offen, es geht also nicht darum, um jeden Preis zusammen zu bleiben oder sich trennen zu müssen. Wenn Sie Klarheit erlangt haben, entscheiden Sie gemeinsam, wie es weitergeht.
Lösungen und Konsequenzen können - nach vollständiger Beziehungsklärung - besprochen bzw. in die Wege geleitet werden.
In der Mediation klären Sie gemeinsam das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt. Hierbei sollen die Bedürfnisse beider Elternteile und des/der Kindes/r berücksichtigt werden. Sie entscheiden gemeinsam, wie detailliert sie eine Regelung treffen wollen. Vielfach werden Regelungen für den Alltag und zusätzlich für besondere Anlässe wir Urlaube, Feiertage etc. getroffen.
Möglich sind auch Kontaktregelungen zwischen den Großeltern und den Enkelkindern.
Auf Wunsch protokollieren die Mediatoren die getroffene Regelung schriftlich.
Sie klären im Rahmen der Mediation, ob sie eine alleinige oder gemeinsame Obsorge anstreben und vereinbaren ggf. auch detaillierte Regelungen zur Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens)
Auf Wunsch protokollieren die Mediatoren die getroffene Regelung schriftlich.
In der Mediation klären Sie gemeinsam, wer in welcher Form für den Unterhalt ihres/r Kindes/r aufkommt. Die Mediatoren unterstützen sie dabei, eine Regelung zu finden, die den Bedürfnissen ihres/r Kindes/r und ihren individuellen Möglichkeiten entspricht.
Auf Wunsch können auch Regelungen aus der Rechtsprechung (Prozent Methode, Regelbedarf) in ihre Vereinbarung einfließen.
Im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung können sie frei vereinbaren, ob, in welcher Form und in welcher Höhe sie Unterhalt leisten bzw. beziehen. In der Mediation können die Grundsatzfrage eines Ehegatten-Unterhalts und ggf. verschiedene Varianten gemeinsam berechnet und diskutiert werden.
Die Mediatoren unterstützen sie dabei, eine Regelung zu finden, die ihren beiden Bedürfnissen und ihren individuellen Möglichkeiten entspricht.
Auf Wunsch protokollieren die Mediatoren die getroffene Regelung schriftlich.
Das Erstgespräch soll in erster Linie dazu genutzt werden, gemeinsam auszuloten, welche Möglichkeiten die Mediation in ihrem konkreten Fall bieten kann und ob sie gemeinsam den Versuch einer außergerichtlichen Einigung gehen wollen und können.
Es gibt nach Absolvierung des Erstgespräches jedenfalls keine Verpflichtung - aber die Möglichkeit - zur Fortsetzung.